Bauaufsicht

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 63 - Planen & Bauaufsicht

Adresse
Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Herr Dirk Bohlen
Telefon 04401 927-359
Telefax 04401 927-100

Herr Jochen Hauerken
Telefon 04401 927-357
Telefax 04401 927-100

Herr Mark Joneleit
Telefon 04401 927-280
Telefax 04401 927-100

Frau Jana Kolde
Telefon 04401 927-461
Telefax 04401 927-100

Frau Silke Kuck-Kleinschmidt
Telefon 04401 927-656
Telefax 04401 927-100

Herr Christian Schürmann
Telefon 04401 927-723

Frau Eva Wittich
Telefon 04401 927-671
Telefax 04401 927-100

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Stelle überwacht im Auftrag des Gesetzgebers das Einhalten des öffentlichen Baurechts. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

  • Prüfen von Bauanträgen und Erteilen von Baugenehmigungen /Teilbaugenehmigungen
  • Prüfen von Bauvoranfragen und Erteilen von Bauvorbescheiden
  • Prüfen von Sonderbauten
  • Prüfung von bautechnischen Nachweisen (Standsicherheit, Brandschutz)
  • Prüfen der Rettungswege
  • Prüfen und Zulassen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen
  • Bauüberwachung, Bauabnahmen
  • ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Bauaufsicht
  • Führen des Baulastenverzeichnisses und Eintragen der Baulasten
  • Mitwirken bei der Brandschau
  • Bearbeiten von Widersprüchen

Weitere Informationen erhalten Sie in den Leistungen:

  • Abbruchanzeige
  • Baugenehmigung: Erteilung
  • Genehmigungsfreie Baumaßnahmen: Mitteilung
  • Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Voraussetzungen

Die Zustimmung wird erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben mit den Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung übereinstimmt und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen erfüllt, soweit wegen der bauaufsichtlichen Zustimmung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – z. B. nach Denkmalschutzrecht – ersetzt oder eingeschlossen wird.

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist digital mit den zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen über das bereitgestellte Online-Verfahren bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Die Regierung beteiligt die notwendigen Fachstellen und bittet die betroffene Gemeinde, über das Einvernehmen zu entscheiden.

Ist das Vorhaben zulässig, stellt die Regierung der Baudienststelle den bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheid zu. Gemeinden und betroffenen Nachbarn, die dem Vorhaben nicht zugestimmt haben, wird eine Ausfertigung des bauaufsichtlichen Zustimmungsbescheides der Regierung ebenfalls zugestellt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

13.09.2012
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