Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 63 - Planen & Bauaufsicht
Adresse
Poggenburger Straße 7
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Herr Dirk Bohlen
04401 927-359
04401 927-100Herr Jochen Hauerken
04401 927-357
04401 927-100Herr Mark Joneleit
04401 927-280
04401 927-100Frau Maike Knöppler
04401 927-393
04401 927-100Frau Jana Kolde
04401 927-461
04401 927-100Herr Florian Kramer
04401 927-392
04401 927-100Frau Silke Kuck-Kleinschmidt
04401 927-656
04401 927-100Frau Eva Wittich
04401 927-671
04401 927-100
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbständige Stadt u.a.).
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre und bindet die Bauaufsichtsbehörde für diesen Zeitraum an die im Bauvorbescheid getroffenen Aussagen.
Eine Verlängerung des Bauvorbescheides ist auf Antrag möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Zur Klärung einfacher Einzelfragen ist es nicht notwendig, dass Bauvorlagen von bauvorlageberechtigten Personen erstellt werden.
Je nachdem, welche Fragen zu beurteilen sind, ist eine Beteiligung der Gemeinde oder der Nachbarn erforderlich.
Der Bauvorbescheid ist ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der keiner erneuten Prüfung im Baugenehmigungsverfahren unterliegt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind alle für die Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Unterlagen einzureichen. In der Regel sind dies:
- Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte,
- Beschreibung des Vorhabens sowie
- die zur Beurteilung der gestellten Frage erforderlichen Bauzeichnungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihrer Baumaßnahme vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen. In der Bauvoranfrage formulieren Sie Ihre Frage so klar und hinreichend bestimmt, dass eine eindeutige Antwort möglich ist. Fügen Sie der Bauvoranfrage die Unterlagen bei, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. In einem Bauvorbescheid gibt Ihnen die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu diesen Fragen eine verbindliche Auskunft.
Eine Bauvoranfrage ist zum Beispiel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob Abweichungen von einzelnen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zugelassen werden können. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Planungssicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder die Zulässigkeit von Abweichungen.
Grundsätzlich können Bauherrinnen und Bauherrn eine Bauvoranfrage stellen. Wenn aber die untere Bauaufsichtsbehörde für die Bauvoranfrage die Erstellung der Bauvorlagen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser für erforderlich erachtet, dann ist eine solche Person erforderlich.
Zur Bauvoranfrage gehören die Bauvorlagen, die für die Beurteilung der Bauvoranfrage erforderlich sind. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Die erforderlichen Unterlagen sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr wird nach Zeitaufwand der zuständigen Behörde angepasst, beträgt aber mindestens 90 €.
Gebühr
EUR (VARIABEL)
Anlage 1 BauGO, Nr. 1.14
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Bauen
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben




