Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung
Zuständige Stelle(n)
Kita & Schulverwaltung
Adresse
Am Breithof 6
27804 Berne
(Trägerverwaltung und Gebührenberechnung
Kindertagesstätten)
Zuständige Mitarbeiter
Frau A. Janzen
04406 941520
04406 941149Frau Y. Pohl (Standesbeamtin)
04406 941510
04406 941149Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 51 - Jugend
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Tanja Fisahn
04401 927-748Frau Feeke Kruse
04401 927-802
04401 927-100Frau Sonja Westie
04401 927-310
Leistungsbeschreibung
Kindertagespflege und Tageseinrichtungen für Kinder dienen der Erziehung, Bildung und Betreuung. Jedes Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen individuellen Rechtsanspruch auf ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in der Kindertagespflege oder einer Tageseinrichtung für Kinder. Jedes Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen vorzuhalten.
Der Besuch der Kindertagesstätte ist ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind seinen dritten Geburtstag hat, bis zu seiner Einschulung beitragsfrei.
Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich und die ergänzenden Handlungsempfehlungen „Sprachbildung und Sprachförderung" und „Die Arbeit mit Kindern unter drei Jahren" konkretisieren den Bildungsauftrag für den Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder.
- Informationen zum Thema "Kindertagesstätten" auf den Seiten des Niedersächsischen Kultusministeriums
- Frühkindliche Bildung: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Seit dem 01.08.2018 besteht für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres eine Beitragsfreiheit in einer Tageseinrichtung (§ 21 Kindertagesstättengesetz). Ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zur Einschulung, besteht der Anspruch auf einen unentgeltlichen Besuch einer Tageseinrichtung.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung verzichtet der Landkreis Wesermarsch für Kinder auch in Kindertagespflege auf den Kostenbeitrag der Eltern in dem Umfang analog der Regelung des Landes .
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.
Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist entweder der Landkreis, die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Samtgemeinde oder die Stadt, in der die Eltern ihren Wohnsitz haben. Dort können Sie sich über die örtlichen Kindertageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege, die Anzahl der Plätze, die Höhe der Kostenbeiträge etc. informieren.
Zu allen Fragen der Kinderbetreuung sind außerdem die Kinder- und Familienservicebüros ansprechbar.
Voraussetzungen
Die Antragsvoraussetzungen sind bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
- Abmeldung meines Kindes vom Kindergarten (PDF)
- Abmeldung meines Kindes vom Kindergarten (PDF2)
- Anmeldung meines Kindes am Kindergarten (PDF)
- Anmeldung meines Kindes am Kindergarten (PDF2)
- Antrag auf einen Kindergartenplatz in der Gemeinde Berne (pdf)
- KiTa: Satzung des Landkreises Wesermarsch über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege (pdf)
- KiTa-Pflege: Antrag auf Erstattung von Aufwendungen (Förderung von Kindern) (pdf)
- KiTa-Pflege: Antrag auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege (pdf)
- KiTa-Pflege: Antrag auf Übernahme zu den Kosten der Tageseinrichtungen (pdf)
- KiTa-Pflege: Bescheinigung der Betreuungszeiten (pdf)
- KiTa-Pflege: Kostentabelle Betreuungs- und Verfügungszeiten (pdf)
- KiTa-Pflege: Stundennachweis (xls) (Online-Formular)
- Sepa Lastschriftmandat - Einzugsermächtigung Berne (pdf)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kostenbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege legen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihren Satzungen fest. Die Landesregierung hat im NKiTaG geregelt, dass die Betreuungsangebote für Kinder im Kindergartenalter im Umfang von bis zu acht Stunden beitragsfrei sind. Kosten für die Verpflegung von Kindern sind in dieser Regelung nicht enthalten.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch eines Kindes auf Förderung in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege innerhalb einer Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Kultusministerium




