Kraftfahrzeug Meldung technische Änderung

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Zulassungsstelle Brake

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Birgit Decker
Telefon 04401 927-667
Telefax 04401 927-223

Frau Nicole Degen
Telefon 04401 927-667
Telefax 04401 927-223

Frau Sabine Dierks
Telefon 04401 927-605
Telefax 04401 927-223

Frau Gesche Fangmann
Telefon 04401 927-216
Telefax 04401 927-223

Herr Mattis Jan Fuhrken
Telefon 04401 927-419
Telefax 04401 927-223

Herr Antoan Massarra
Telefon 04401 927-226
Telefax 04401 927-223

Frau Kerstin Schermer
Telefon 04401 927-216
Telefax 04401 927-223

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Zulassungsstelle Nordenham

Adresse
Walther-Rathenau Straße 25
26954 Nordenham

Zuständige Mitarbeiter

Herr Frank Ammermann
Telefon 04731 84-335
Telefax 04401 927-100

Frau Sabine Gigerl
Telefon 04731 84-335

Leistungsbeschreibung

Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich von der Technischen Prüfstelle oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) begutachtet werden:

  • Änderung der Fahrzeugart
  • Änderung von Hubraum oder Leistung
  • Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen
  • Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts, der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz-, Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

Diese technischen Änderungen müssen von der zuständigen Stelle in die Fahrzeugdokumente eingetragen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

  • Fahrzeug ist bereits zugelassen
  • technische Veränderungen wurden vorgenommen
    • z. B. durch Anbau einer Anhängerkupplung, Leistungsreduzierung des Motorrades oder ähnliches
    • Eine technische Änderung liegt auch dann vor, wenn eine Umschlüsselung des Fahrzeuges erfolgen soll, weil es seit dem Tag der ersten Zulassung nach einer vorzulegenden Herstellerbescheinigung eine höhere Abgasnorm erfüllt, als in den aktuellen Zulassungsdokumenten eingetragen ist.
  • Vorführung des Fahrzeugs bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person, die den ordnungsgemäßen Ein-, An- oder Ausbau durch ein Gutachten bestätigt

Druckformulare / Merkblätter

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei technischer Änderung
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers (z. B. TÜV, DEKRA, KÜS)
    • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
    • Nachweis über die Hauptuntersuchung (HU)
    • bei Änderung der Fahrzeugart zusätzlich neue Versicherungsbestätigung 
  • bei Änderung der Schadstoffklasse
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Einbaubescheinigung der Werkstatt
    • Betriebserlaubnis für das eingebaute Abgasreinigungssystem
  • bei Nachrüstung des Katalysators (KAT)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Einbaubescheinigung für den KAT und die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des KAT

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Das Fahrzeug wurde einer technisch sachverständigen Person (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, SAVAG) vorgeführt und die Änderung begutachtet. Wenn die Änderung nicht in die Papiere eingetragen werden muss, ist dies auf dem TÜV-Bericht vermerkt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Fragen Sie vor dem Ein- oder Umbau eine amtlich anerkannte sachverständige Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine Prüfingenieurin/einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Rechtsgrundlage

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