Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Marzena Haroon
Telefon 04401 927-817
Telefax 04401 927-100

Herr Rolf Kuhn
Telefon 04401 927-485
Telefax 04401 927-100

Frau Ria Meinardus
Telefon 04401 927-330
Telefax 04401 927-100

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Führerscheinstelle

Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)

Zuständige Mitarbeiter

Frau Melanie Busche
Telefon 04401 927-214
Telefax 04401 927-422

Frau Sylvia Minet
Telefon 04401 927-293
Telefax 04401 927-422

Frau Britta Rathekamp
Telefon 04401 927-306
Telefax 04401 927-422

Herr Volker Schommartz
Telefon 04401 927-222
Telefax 04401 927-422

Herr Marco Tischbierek
Telefon 04401 927-803
Telefax 04401 927-422

Rechtsgrundlage

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.

Leistungsbeschreibung

In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:

  • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
  • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
  • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.

Gebühr

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)

Gebühr
EUR (VARIABEL)

für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

Nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

Nicht angegeben

Verfahrensablauf

Nicht angegeben

Voraussetzungen

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

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