Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Zuständige Stelle(n)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Marzena Haroon
04401 927-817
04401 927-100Herr Rolf Kuhn
04401 927-485
04401 927-100Frau Ria Meinardus
04401 927-330
04401 927-100Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Bußgeldstelle
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit, Ordnung & Straßenverkehr - Führerscheinstelle
Adresse
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
Zuständige Mitarbeiter
Frau Melanie Busche
04401 927-214
04401 927-422Frau Sylvia Minet
04401 927-293
04401 927-422Frau Britta Rathekamp
04401 927-306
04401 927-422Herr Volker Schommartz
04401 927-222
04401 927-422Herr Marco Tischbierek
04401 927-803
04401 927-422
Rechtsgrundlage
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Leistungsbeschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Gebühr
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt)
Gebühr
EUR (VARIABEL)
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
Nicht angegeben
Fachlich freigegeben durch
Nicht angegeben
Verfahrensablauf
Nicht angegeben
Voraussetzungen
Nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Nicht angegeben




