Eintragung in die Handwerksrolle
Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer Oldenburg
Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:
- Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Gerüstbauer, Metallbauer, Fliesenleger, Estrichleger,
- Steinmetzen, Steinbildhauer, Stuckateure,
- Maler und Lackierer, Raumausstatter,
- Karosserie- und Fahrzeugbauer,
- Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker,
- Installateur und Heizungsbauer, Behälter- und Apparatebauer,
- Bäcker, Konditoren, Fleischer,
- Friseure,
- Glasbläser und Glasapparatebauer,
- Schornsteinfeger,
- Orthopädietechniker und Zahntechniker.
Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.
Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die (zukünftige) Betriebsstätte liegt.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
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Druckformulare / Merkblätter
Nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
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1. Bei Einzelunternehmen:
2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
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Hinweis: Wenn Sie – etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke – eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-StadeAuf Wunsch von HWK Links eingefügt
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Hannover
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Oldenburg
- Gebührenordnung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
- Gebührenordnung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Verfahrensablauf
Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt elektronisch per Online-Service oder schriftlich bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Online-Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
- Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
- Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.
Schriftlicher Antrag
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer herunter.
- Alternativ können Sie sich die erforderlichen Unterlagen auch über die örtlich zuständige Handwerkskammer zusenden lassen.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Nachweisen an Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Die zuständige Handwerkammer prüft die Unterlagen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
- Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält ihr Betrieb die sogenannte Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden. Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. |
Was sollte ich noch wissen?
Unter den unten folgenden Links finden Sie:
- Beratung durch Ihre Handwerkskammer – Kontaktdaten der Handwerkskammern
- die Verordnung über verwandte Handwerke
- eine Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
- Das Handwerk in Deutschland
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hannover
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Oldenburg
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim
- Datenschutzinformation zur Leistung der Handwerkskammer für Ostfriesland
Rechtsgrundlage
§ 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.
§ 7 Handwerksordnung (HwO), siehe Link unten.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr




