Bundeswehr und THW: Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet- Unbedenklichkeitsbescheinigung

Zuständige Stelle(n)

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer

Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist der Bundeswehr und dem Technischen Hilfswerk (THW) das Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet untersagt, da ein Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft unerwünscht ist.

Sollen ausnahmsweise wirtschaftliche Leistungen erbracht werden (z.B. in Form von Hilfsleistungen), erfordert dies eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer und/oder Handwerkskammer, dass die Arbeiten keine wirtschaftlich beeinträchtigenden oder nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe der gewerblichen Wirtschaft haben.

Dies wird durch die Kammer geprüft. Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten auszuführen kann, gleich zu welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Auszuführende Arbeiten können z.B. sein:

  • Ausgeben von Mahlzeiten bei Volksfesten,
  • Vermieten von Zelten,
  • Transporteinsätze,
  • Kranarbeiten,
  • Hubschrauberflüge,
  • Baumfällung,
  • Demontagearbeiten,
  • Sprengen von Ruinen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK).

Zuständigkeit

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

Der Antrag kann formlos schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Angaben über

  • Art und Zweck der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes,
  • Einsatzort,
  • Dauer der Maßnahme,
  • Bezeichnung der durchführenden Einrichtung, welche Ortsgruppe,
  • Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in Frage kommt,
  • komplette Anschrift des Antragstellers mit Kontaktdaten für Rückfragen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt kostenfrei.

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Arbeiten dürfen grundsätzlich erst nach Erteilung der Bescheinigung beginnen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung der Bescheinigung vor der Durchführung nicht möglich ist, kann sie nachgereicht werden.

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

nicht angegeben

Fachlich freigegeben durch

nicht angegeben

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