E-Amtsblatt Nr. 19 - Überschwemmungsgebiet Berne - Festsetzungsverfahren
BERNER AMTSBLATT
elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE
Nr. 19 - April 2025
Erscheinungstag: 16.04.2025
Gemeinde Berne
Der Bürgermeister
Berne, den 16.04.2025
Öffentliche Bekanntmachung
Überschwemmungsgebiet Berne – Festsetzungsverfahren
Der Landkreis Wesermarsch gibt gemäß § 115 Abs. 3 S. 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) bekannt, dass er beabsichtigt auf dem Gebiet der Gemeinde Berne, im Bereich Neuenkoop und Ochholt ein Überschwemmungsgebiet auszuweisen.
Die Antragsunterlagen liegen zur öffentlichen und kostenlosen Einsichtnahme in der Gemeinde Berne, Nebenstelle Am Kirchhof 1, 27804 Berne, Zimmer 1 und im Landkreis Wesermarsch, Poggenburger Straße 15, 26919 Brake, 3. Stock, Zimmer 307, vom 23.04.2025 bis zum 24.05.2025 (einschließlich) während der dort üblichen Geschäftszeiten aus. Im selben Zeitraum ist die Einsichtnahme auch über die Homepage des Landkreises Wesermarsch unter https://wesermarsch.de/aktuelles/bekanntmachungen sowie über die Homepage der Gemeinde Berne unter www.berne.de möglich.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wird darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben bis zum Ende der Einwendungsfrist am 08.06.2025 (einschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Wesermarsch oder der Gemeinde Berne erheben kann. Gleiches gilt für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen.
Es ist ausreichend, wenn die Einwendung, Stellungnahme oder Äußerung bei einer der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendungen oder Äußerungen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht erforderlich.
Die Einwendungen und Äußerungen müssen zumindest den Namen sowie die volle Anschrift der jeweiligen Person enthalten. Sie sollten den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchtigungen in den Einwendungen oder Äußerungen die Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke angegeben werden.
Nach Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch die Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Zulassungsentscheidung oder das Vorhaben berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Der Ausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Unberücksichtigt bleiben zudem vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen.
Bei Einwendungen oder Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen oder Äußerungen gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.
Soweit nicht ortsansässige Grundstückseigentümer durch das geplante Vorhaben betroffen sind, werden die Mieter, Pächter oder Verwalter gebeten, die Eigentümer der Grundstücke von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.
Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Erörterungstermin verhandelt, der noch bekannt gegeben wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen oder Äußerungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen oder Äußerungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin, kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Hartmut Schierenstedt
Bürgermeister
Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
Herausgeber:
Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne
Erscheinungsdatum: 16.04.2025
Verantwortlich für den amtlichen Inhalt:
Bürgermeister Hartmut Schierenstedt
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