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E-Amtsblatt Nr. 25 - Kleinkläranlagensatzung des OOWV mit Anlage


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 25 - Mai 2025

Erscheinungstag: 26.05.2025


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 26.05.2025

 

 

 

SATZUNG DES OLDENBURGISCH-OSTFRIESISCHEN WASSERVERBANDES ZUR ÜBERTRAGUNG DER ABWASSERBESEITIGUNGSPFLICHT DES HÄUSLICHEN ABWASSERS AUS DEZENTRALEN ABWASSERANLAGEN AUF DIE NUTZUNGSBERECHTIGTEN DER GRUNDSTÜCKE (KLEINKLÄRANLAGEN-SATZUNG) FÜR DAS GEBIET DER GEMEINDE BERNE

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AGWVG) vom 06.06.1994 (Nds. GVBl. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66), i. V. m. § 96 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) i. d. F. vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S.64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2022 (Nds. GVBl. S. 388) sowie i. V. m. dem Vertrag zur Übernahme und Durchführung der Abwasserbeseitigung der Gemeinde Berne durch den OOWV zwischen dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband und der Gemeinde Berne vom 03.12.1998 sowie der Ergänzungsvereinbarung über die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Satzungen und der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht vom 28.06./04.07.2022 zum Aufgabenübertragungsvertrag vom 03.12.1998 zwischen dem Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband und der Gemeinde Berne hat die Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes am 01.11.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Abwasserbeseitigungspflicht

(1)

Im Gebiet der Gemeinde Berne haben in allen Gemeindeteilen die Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke nicht durch die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung erschlossen sind, häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen. Die entsprechenden Gemeindeteile sind in der Anlage benannt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 

 

(2) 

Die Abwasserbeseitigungspflicht für häusliches Abwasser obliegt, mit Ausnahme der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms, den Nutzungsberechtigten der in der Anlage aufgeführten Grundstücke. 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

Gewässereinleitung

 

Das in Kleinkläranlagen behandelte häusliche Abwasser ist nach Maßgabe der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis in das nächstgelegene oberirdische Gewässer einzuleiten. Ist die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für den Nutzungsberechtigten unzumutbar, kann in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde und nach Maßgabe der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis eine Einleitung in das Grundwasser erfolgen.

 

§ 3

Bestandsschutz

 

Hat ein Nutzungsberechtigter eines in der Anlage aufgeführten Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach § 96 Abs. 4 NWG eine Kleinkläranlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf der Verband ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der satzungsgemäßen Errichtung oder wesentlichen Änderung der Kleinkläranlage, nicht zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde Berne und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 WHG zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen. 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

Die Anlage können Sie als Datei unter "Downloads" herunterladen.


 

 

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

 

OOWV 

Oldenburg-Ostfriesischer Wasserverband

Hauptverwaltung: Georgstraße 4,26919 Brake

Tel.: 04401/9160

 

 

 

 

 

 

 

        

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 26.05.2025

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt

Weitere Informationen

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