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Amtsblatt Nr. 32 - Neufassung der Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für Mitglieder der Frewilligen Feuerwehr in der Gemeinde Berne


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 32 - Juni 2025

Erscheinungstag: 30.06.2025


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 30.06.2025

 

 

 

 

Neufassung der Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Berne

 

Aufgrund der §§ 10 und 44 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576 – VORIS 20300) in der z.Z. geltenden Fassung und § 33 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, 269 – VORIS 21090), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) hat der Rat der Gemeinde Berne in seiner Sitzung am 24.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Aufwandsentschädigung

  1. Die Ehrenbeamten und sonstigen ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr erhalten folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

    Funktion                                                                                                            Betrag in €

    a)   Gemeindebrandmeister                                                                       100,00
    b)   Stellv. Gemeindebrandmeister                                                              100,00
    c)   Ortsbrandmeister Berne                                                                       80,00
    d)   Stellv. Ortsbrandmeister Berne                                                             80,00
    e)   Ortsbrandmeister Warfleth                                                                   65,00
    f)    Stellv. Ortsbrandmeister Warfleth                                                         65,00
    g)   Ortsbrandmeister Köterende                                                                 65,00
    h)   Stellv. Ortsbrandmeister Köterende                                                        65,00
    i)    Ortsbrandmeister Hekeln, Neuenkoop und Weserdeich                            65,00
    j)    Stellv. Ortsbrandmeister Hekeln, Neuenkoop und Weserdeich                  65,00
    k)   Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart                                                           40,00
    l)    Stellv. Gemeinde-Jugendfeuerwehrwart                                                 40,00
    m)  Kinder- und Jugendfeuerwehrwart                                                         40,00
    n)   Stellv. Kinder- und Jugendfeuerwehrwart                                               40,00
    o)   Gemeinde-Ausbildungswart                                                                    40,00
    p)   Gemeinde-Atemschutzwart                                                                    25,00
    q)   Stellv. Gemeinde-Atemschutzwart                                                          10,00
    r)   Gemeinde-Funkwart                                                                               25,00
    s)   Stellv. Gemeinde-Funkwart                                                                     10,00
    t)   Gemeinde-Sicherheitsbeauftragter                                                           20,00
    u)  Gemeinde-Schriftwart                                                                             20,00
    v) Musikalische Leitung Spielmannszug                                                         40,00

     

  2. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger ununterbrochen länger als 3 Monate verhindert ist, seine Funktion wahrzunehmen, mit Ablauf des dritten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Funktion folgenden Kalendermonats; Erholungsurlaub bleibt außer Betracht.

  3. Nimmt der Vertreter die Funktion ununterbrochen länger als 3 Monate wahr ( Erholungsurlaub bleibt außer Betracht), so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit dreiviertel der für den Vertretenen festgesetzten Aufwandsentschädigung.
    Eine nach Abs. 1 an den Vertreter zu zahlende Aufwandentschädigung ist anzurechnen.

     

    § 2

    Verdienstausfall und Auslagenersatz

  4. Selbständige erhalten, wenn der Nachweis über die genaue Höhe des Verdienstausfalles nicht oder nur schwer zu führen ist, eine Entschädigung von 30,00 € je Stunde. Die Verdienstausfallentschädigung wird für höchstes 8 Stunden je Tag gewährt.

  5. Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner erhalten für die Inanspruchnahme einer Ersatzkraft für die Beaufsichtigung von Kindern eine Entschädigung. Die Aufwendungen werden in nachgewiesener Höhe erstattet. Die Entschädigung erfolgt in Höhe des in Deutschland geltenden Mindestlohns.

     

    § 3

    Dienstreisen und Dienstfahrten

  6. Bei vom Bürgermeister genehmigten Dienstreisen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.

  7. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung in Höhe der in § 6 des Bundesreisekostengesetzes vorgesehenen Wegstreckenentschädigung gezahlt.

     

§ 4

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der nach dieser Satzung geltenden Entschädigung ist Sache des Empfängers.

 

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Berne von 16.12.2014 außer Kraft.

 

 

Berne, den 26.06.2025 

 

 

Hartmut Schierenstedt 

Bürgermeister

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 30.06.2025

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt

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