Amtsblatt Nr. 25 - Satzung der Gemeinde Berne über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 25 - März 2026

Erscheinungstag: 31.03.2026


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 31.03.2026

 

 

 

 

Satzung

 

der Gemeinde Berne über die Erhebung von Verwaltungskosten

im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Ziffer 5,7 und § 111 Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), §§ 2 und 4 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.September 2022 (Nds. GVBl. S. 589 hat der Rat der Gemeinde Berne in seiner Sitzung am 27.01.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Präambel

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

§ 1 Allgemeines

 

(1)       Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Berne werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen - im nachfolgenden Kosten - erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Kosten im Sinne dieser Satzung sind Gebühren und Auslagen.

(2)       Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(3)        Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

(4)        Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Verwaltungstätigkeiten, die in den Kostentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 2 Kostentarif, Höhe der Kosten

 

(1)       Die Höhe der Gebühren richtet sich unbeschadet des § 6 nach dem als Anlage geführten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)       Liegen umsatzsteuerpflichtige Verwaltungstätigkeiten vor, sind die Beträge des Kostentarifes zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben.

(3)       Nicht unter den Kostentarif fallen:

a)        Verwaltungstätigkeiten, für die nach gesetzlicher Vorschrift sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht.

            b)        Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der Amtshilfe.

 

 

§ 3 Gebühren

 

(1)       Für Verwaltungstätigkeiten, für welche der Kostentarif einen Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) vorsieht, sind bei der Festsetzung der Kosten das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Kosten sind auf volle Euro abgerundet festzusetzen.

(2)       Werden mehrere kostenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr nach Kostentarif zu erheben.

(3)       Gebühren werden nicht erhoben für 

1.         mündliche Auskünfte

2.         Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:

                        a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,

                        b) Besuch von Schulen, 

                   c) Zahlungen von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Kran-

                       kengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und 

                      privaten Kassen,

                        d) Nachweise der Bedürftigkeit,

3.         Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, der Niederschlagung oder 

den Erlaß von Verwaltungskosten betreffen,

4.         Steuerliche Unbedenktlichheitsbescheinigungen für die Vergabe öffent-

            licher Aufträge,

5.         Verwaltungstätigkeiten, zu denen

a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,

b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

(2)     Von der Festsetzung, der Erhebung oder der Nacherhebung einer Gebühr kann außer den in Abs. 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht oder die Erhebung unbillig wäre.

(3)     Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.

 

 

§ 4 Billigkeitsmaßnahmen

 

(1)       Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Gemeinde Berne die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.

(2)       Die Gemeinde Berne kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der Anspruch durch die Stunden nicht gefährdet wird.

(3)       Die Gemeinde Berne kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten ist. 

(4)       Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

(5)       Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

(6)       Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

 

 

§ 5 Kosten für Rechtsbehelfe

 

(1)       Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Soweit der Rechtsbehelf Erfolg hat, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Verwaltungstätigkeit zu erheben. Bei gebührenfreien Verwaltungstätigkeiten werden die Kosten für Rechtsbehelfe im Kostentarif bestimmt.

(2)       Wird eine Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine bereits bezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für die Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Das Gleiche gilt, wenn ein Gericht nach f§ 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Rechtswidrigkeit der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltungstätigkeit aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers vorgenommen wurde. 

§ 6 Auslagen

 

(1)       Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn die Verwaltungstätigkeit selbst gebührenfrei ist.  Werden bei einer Dienstreise mehrere Dienstgeschäfte wahrgenommen, so sind die Reisekosten nach dem Verhältnis der Kosten zu teilen, die bei gesonderter Erledigung jedes einzelnen Geschäfts entstanden wären. 

 

Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne daß sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2)       Auslagen können insbesondere Aufwendungen sein für:

            1.         Leistungen Dritter und anderer Behörden,

            2.         technische Untersuchungen und Laboruntersuchungen,

            3.         Zustellungen und öffentliche Bekanntmachungen,

            4.         Dienstreisen und Dienstgänge,

            5.         Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer,

            6.         Abschriften, Auszüge, Kopien und zusätzliche Ausfertigungen,

            7.         Datenträger, mit denen Daten in elektronischer Form geliefert werden,

            8.         Telekommunikations- und Postdienstleistungen

            9.         die Beförderung und Verwahrung von Sachen sowie

            10.      anlässlich der Amtshandlung entstehende Umsatzsteuer. 

(3)     Beim Umgang mit den Behörden des Landes Niedersachsen und mit anderen Gebietskörperschaften im Lande Niedersachsen werden, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen. 

 

 

§ 7 Kostenschuldner

 

(1)        Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder wer die Kosten durch eine gegenüber der Gemeinde Berne abgegebene oder ihm mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2)        Kostenschuldner nach § 5 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3)       Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

§ 8 Entstehung der Kostenschuld

 

(1)       Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2)       Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

 

§ 9

Fälligkeit der Kostenschuld und des Vorschusses

 

(1)       Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde Berne einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2)        Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

(3)       Bei umsatzsteuerpflichtigen Kosten enthält der Bescheid die Bestandteile einer Rechnung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UstG).

 

 

§ 10 Vollstreckung

 

Die Kosten können nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden.

 

 

§ 11 Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

 

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Berne über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 28. November 2000 und der dazugehörige Kostentarif außer Kraft.

 

 

Berne, 11.02.2026

 

 

Hartmut Schierenstedt

Bürgermeister

 

 

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 31.03.2026

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt


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