Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
Zuständige Stelle(n)
Apothekerkammer Niedersachsen
Postanschrift
Postfach:11 09 52
30103 Hannover
Adresse
An der Markuskirche 4
30163 Hannover
Ärztekammer Niedersachsen
Adresse
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
Handwerkskammer Oldenburg
Adresse
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Adresse
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Adresse
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Patentanwaltskammer
Adresse
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Adresse
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adresse
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Tierärztekammer Niedersachsen
Adresse
Fichtestraße 13
30625 Hannover
Wirtschaftsprüferkammer
Adresse
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
Postanschrift
Postfach:301882
10746 Berlin, Stadt
Zahnärztekammer Niedersachsen
Adresse
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
Leistungsbeschreibung
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
An wen muss ich mich wenden?
Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.
Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.
Zuständigkeit
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Druckformulare / Merkblätter
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Welche Fristen muss ich beachten?
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
nicht angegeben




