Kirchenaustritt

Zuständige Stelle(n)

Standesamtswesen

Adresse
Am Breithof 6
27804 Berne

Zuständiger Mitarbeiter

Frau F. Malter (Standesamt)
Telefon 04406 941-345
Telefax 4406 941-149


Rechtsgrundlage

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

Gebühr

Gebühr
30 EUR (FIX)

Kirchenaustritt

An wen muss ich mich wenden?

Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.

Zuständigkeit

Das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der austretenden Person.

Leistungsbeschreibung

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Druckformulare / Merkblätter

nicht angegeben

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • soweit vorhanden: Taufbescheinigung

Voraussetzungen

  • Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres können den Kirchenaustritt selbst erklären.
  • Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die gesetzliche Vertretung, der die Personensorge zusteht (z. B. die Eltern oder ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
  • Hat die betroffene Person das 12. Lebensjahr vollendet, darf der Kirchenaustritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.

Verfahrensablauf

  • Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.
  • Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind.
  • Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber entsprechend unterrichten.
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