Amtsblatt Nr. 57 - Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Berne


BERNER AMTSBLATT

elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

 

Wappen Berne

Nr. 57 - November 2025

Erscheinungstag: 29.11.2025


 Wappen Berne 

Gemeinde Berne 
Der Bürgermeister

Berne, den 29.11.2025

 

 

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Berne

 

Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.11.2024 (Nds. GVBI. 2024 Nr. 91) hat der Rat der Gemeinde Berne in seiner Sitzung am 30. September folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Berne beschlossen:

 

 

§ 1 Organisation und Aufgaben

 

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Berne.

Sie besteht aus den zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortsteilen

 

Berne

Hekeln

Köterende 

Neuenkoop 

Warfleth

Weserdeich

 

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. 

 

(2) Die Ortsfeuerwehren Berne, Köterende und Warfleth sind Stützpunktfeuerwehren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die kommunalen Feuerwehren - Feuerwehrverordnung - FwVO vom 30.04.2010 (Nds. GVBI. S. 185, 284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.04.2025 (Nds.GVBl. 2025 Nrn. 25 und 27). Die Ortsfeuerwehren Neuenkoop, Hekeln und Weserdeich sind Grundausstattungsfeuerwehren.

 

 

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

 

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Berne wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). lm Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Gemeindebrandmeisterin oder den stellvertretenden Gemeindebrandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren.

 

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Berne erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

 

 

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehren

 

(1) Die Ortsfeuerwehren werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG). lm Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die stellvertretende Ortsbrandmeisterin oder den stellvertretenden Ortsbrandmeister. Sie sind im Dienst Vorgesetzte der Mitglieder der Ortsfeuerwehr.

 

(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde Berne erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten.

 

 

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

 

(1) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr entsprechend der Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 10 Nds. FwVO die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führerinnen und Führer und stellvertretenden Führerinnen und stellvertretenden Führer der taktischen Feuerwehreinheit Gruppe für die Dauer von drei Jahren. Weitere Führer taktischer Einheiten (Staffel- oder Truppführer) werden in Abhängigkeit vom Einsatzgeschehen und unter Berücksichtigung persönlichen Eignung und der der Funktion zugeordneten Ausbildung nach Anlage 2 Teil A Nds. FwVO vom Einsatzleiter bestimmt. 

 

(2) Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

 

(3) Ortsbrandmeisterin oder Ortsbrandmeister können die Führungskräfte nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 FwVO abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 

Vor der Entscheidung über die Abberufung sind die Angehörigen der jeweiligen taktischen Einheit der Ortsfeuerwehr und die betroffene Führungskraft anzuhören. Abberufenen Führungskräften wird der bisherige Dienstgrad belassen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister sind über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig schriftlich zu unterrichten.

 

§ 5 Gemeindekommando

 

(1) Das Gemeindekommando unterstützt die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b) Mitwirkung bei Feststellung des Bedarfs an Anlagen, Mitteln einschl. Sonderlöschmitteln und Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde für den Bereich Freiwillige Feuerwehr,

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm - und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e) Mitwirkung bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs,

f) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

g) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

h) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen,

i) Mitwirkung bei der Aufstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung,

j) Mitwirkung bei der Erledigung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 NBrandSchG.

 

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder

Leiter und 

b) der stellvertretenden Gemeindebrandmeisterin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandmeister, den Ortsbrandmeisterinnen und den Ortsbrandmeistern, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter kraft Amtes.

 

(3) Der Gemeindejugendfeuerwehrwartin oder der Gemeindejugendfeuerwehrwart, die Schriftwartin oder der Schriftwart, die oder der Gemeindesicherheitsbeauftragte und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen (z.B. Gemeindeatemschutzwartin und Gemeindeatemschutzwart, Gemeindeausbildungsleiterin und Gemeindeausbildungsleiter, Gemeindefunkwartin und Gemeindefunkwart) können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in ein erweitertes Gemeindekommando (Großes Gemeindekommando) aufgenommen werden. 

Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Gemeindekommandomitglieder von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt.

 

(4) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann weitere Mitglieder der Feuerwehr oder sachkundige Personen zu Sitzungen des Gemeindekommandos zuziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

(5) Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann Mitglieder des Gemeindekommandos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Gemeindekommandos vorzeitig abberufen. Die Gemeinde Berne ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Gemeindekommando wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Gemeinde Berne oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder nach Absatz 2 dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister bestimmt, ob das Gemeindekommando oder das erweiterte Gemeindekommando (Großes Gemeindekommando) eingeladen wird.

Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung

mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

(7) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

 

(8) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde Berne zuzuleiten.

 

 

§ 6 Ortskommando

 

(1) Das Ortskommando unterstützt die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister.

Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a, b, d, e, f, g, h und i aufgeführten Aufgaben.

Das Ortskommando entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

 

(2) Das Ortskommando besteht aus

a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) der stellvertretenden Ortsbrandmeisterin oder dem stellvertretenden Ortsbrandmeister,

c) den Führerinnen und Führern taktischer Feuerwehreinheiten (§ 4) als Beisitzerinnen oder Beisitzer kraft Amtes,

d) der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, der Schriftwartin oder

dem Schriftwart, der Gerätewartin oder dem Gerätewart, der Atemschutzwartin oder dem Atemschutzwart und der oder dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerin oder Beisitzer.

Die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Satz 1 Buchstabe c und d werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Trägerinnen und Träger anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzerinnen und Beisitzer für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Ortskommando aufgenommen werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister kann die Beisitzer nach Absatz 3 Satz 1, Buchst. c und d und Trägerinnen und Träger anderer Funktionen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen. Der Gemeindebrandmeister und die Gemeinde Berne sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

(4) Das Ortskommando wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr mit einwöchiger Ladungsfrist einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. 

Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister kann an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gelten § 5 Abs. 6 und 7 entsprechend.

 

(5) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und einem weiteren Mitglied des Ortskommandos (Schriftwartin oder Schriftwart) zu unterzeichnen ist. Auf Aufforderung der Gemeinde Berne und der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister ist ihnen eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister, die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind.

Insbesondere obliegen ihr

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsberichts),

b) die Entgegennahme des Berichtes über die Dienstbeteiligung,

c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. 

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. An der Mitgliederversammlung soll jeder Angehörige der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Angehörige anderer Abteilungen können teilnehmen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Jeder Angehörige der Einsatzabteilung hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Angehörige anderer Abteilungen haben beratende Stimme.

 

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

 

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister sowie der Gemeinde Berne zuzuleiten.

 

 

 

 

 

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen

 

(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen, deren Besetzung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. 

Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhält.

Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für dass die meisten Stimmen abgegeben worden sind.

 

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

 

(3) Über den der Gemeinde Berne nach § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufende Führungskräfte wird schriftlich abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerbern im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag 

a) zur Gemeindebrandmeisterin oder zum Gemeindebrandmeister sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) nach § 20 Abs. 5 NBrandSchG; oder 

b) zur Ortsbrandmeisterin oder zum Ortsbrandmeister sowie zu deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) 

nach § 20 Abs. 6 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

 

 

§ 9 Angehörige der Einsatzabteilung

 

(1) Für den Einsatzdienst gesundheitlich geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Berne die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr werden. Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr kann auch werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde angehört und regelmäßig für Einsätze zur Verfügung steht (Doppelmitglied § 12 Abs. 2 NBrandSchG). Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr kann abweichend vom Wohnort erfolgen. Anträge von Doppelmitgliedern sind an die Ortsfeuerwehr zu richten, in deren Bereich die regelmäßige Teilnahme an Einsätzen erfolgen soll. 

 

(3) Die Gemeinde Berne kann ein Führungszeugnis und ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerberinnen und Bewerber anfordern. Sie trägt die Kosten.

 

(4) Über die Aufnahme in die Einsatzabteilung entscheidet das Ortskommando (§ 6

Abs. 1). Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister hat die über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten, soweit die Gemeinde Berne darauf nicht generell verzichtet hat.

 

(5) Aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter verpflichtet. Die Teilnahme an der modularen Grundlagenausbildung zur Erreichung der Einsatzfähigkeit ist verpflichtend. Innerhalb von drei Jahren seit Eintritt in die Einsatzabteilung ist die Ausbildung zum Truppmitglied abzuschließen. Bei Bewerberinnen und Bewerber, die bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 11 der FwVO zu beachten. 

 

(6) Wird die Ausbildung zum Truppmitglied nicht innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme abgeschlossen, so gilt § 7 Abs. 1 Nds. FwVO.

Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

 

„lch verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen

Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten.“

 

(7) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei Angehörigen der Einsatzabteilung nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

 

 

§ 10 Angehörige der Altersabteilung

 

(1) Angehörige der Einsatzabteilung sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2). Ein Mitglied der Einsatzabteilung kann ab dem Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres ohne Angabe von Gründen in die Altersabteilung übertreten.

 

(3) Angehörige der Altersabteilung tragen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung.

 

(4) Angehörige der Altersabteilung können mit ihrem Einverständnis zu Diensten außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes herangezogen werden.

 

 

§ 11 Mitglieder der Kinderfeuerwehr

 

(1) In den Ortsfeuerwehren können mit Zustimmung der Gemeinde Berne und des Gemeindebrandmeisters Kinderfeuerwehren eingerichtet werden. 

 

(2) Kinder aus der Gemeinde Berne können nach Vollendung des 6., und vor Vollendung des 12. Lebensjahres Mitglied in einer Kinderfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Über die Aufnahme in die Kinderfeuerwehr entscheidet die Ortsbrandmeisterin, oder der Ortsbrandmeister auf Vorschlag der Kinderfeuerwehr.

 

(3) Die Leitung der Kinderfeuerwehr erfolgt durch eine geeignete Person, die nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart ist. Die Leiterin oder der Leiter soll mindestens den Abschluss der modularen Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer nachweisen können. 

Die Leitung der Kinderfeuerwehr soll durch Personen erfolgen, die pädagogisch geschult sind oder fachlich besonders für den Umgang mit Kindern qualifiziert sind. Für Leiterinnen und Leiter (Kinderfeuerwehrwartin oder Kinderfeuerwehrwart) sowie Betreuerinnen und Betreuer in einer Kinderfeuerwehr wird die Teilnahme an dem von der NJF angebotenen Seminar für Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer und an einer Ausbildung als Jugendleiterin oder Jugendleiter empfohlen. Die Kinderfeuerwehrwartin oder der Kinderfeuerwehrwart soll die Voraussetzungen für die Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) erfüllen.

Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72 a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.

Die Gesamtverantwortung der Ortsbrandmeisterin oder des Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.

 

(4) Die Kinderfeuerwehr ist eine eigenständige Abteilung der Ortswehr. Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr nehmen nicht an der praktischen und der theoretischen Ausbildung für den Brandschutz und die technische Hilfeleistung in der Jugendabteilung teil.

 

(5) Eine Bekleidungsordnung besteht nicht.

 

 

§ 12 Mitglieder der Jugendfeuerwehr

 

(1) In den Ortsfeuerwehren können Jugendabteilungen eingerichtet werden (Jugendfeuerwehren). Mehrere Ortswehren können gemeinsam eine Jugendabteilung einrichten.

 

(2) Jugendliche können nach Vollendung des 10. Lebensjahres, und vor Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied in der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

 

(3) Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet die Ortsbrandmeisterin, oder der Ortsbrandmeister auf Vorschlag der Jugendfeuerwehr.

 

 

§ 13 Angehörige der Musikabteilung

 

(1) Musikabteilungen können eingerichtet werden.

(2) Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung ist an besondere Voraussetzungen nicht gebunden. Die Angehörigen der Musikabteilung müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Berne haben. Sie müssen keinen Einsatzdienst leisten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Vorschlag der Musikabteilung. 

 

 

§ 14 Angehörige der Ehrenabteilung

 

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Berne, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde und der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

 

 

§ 15 Rechte und Pflichten

 

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Angehörige der Einsatzabteilung, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch die Ortsbrandmeisterin oder den Ortsbrandmeister befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Angehöriger der Einsatzabteilung.

 

(2) Die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinder- und Jugendfeuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen.

 

(3) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde Berne den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

 

(4) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“ zu beachten. 

Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde Berne zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

 

(5) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.

 

 

§ 16 Verleihung von Dienstgraden

 

(1) Dienstgrade dürfen an Angehörige der Einsatzabteilung nur unter Beachtung des § 11 FwVO verliehen werden.

 

(2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Feuerwehrfrau“ oder „Feuerwehrmann“ vollzieht die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters. 

Verleihungen ab Dienstgrad „Oberfeuerwehrfrau“ oder „Oberfeuerwehrmann“ vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Vorschlag des Ortskommandos. 

Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Gemeindefeuerwehr vollzieht die Gemeindebrandmeisterin oder der Gemeindebrandmeister auf Beschluss des Gemeindekommandos.

 

 

§ 17 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austrittserklärung,

b) Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,

c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde Berne

bei Angehörigen der Einsatzabteilung,

e) Wegfall der regelmäßigen Verfügbarkeit bei Doppelmitgliedern,

f) Ausschluss.

 

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinderfeuerwehr darüber hinaus

a) mit der Auflösung der Kinderfeuerwehr

b) mit der nach Vollendung des zehnten Lebensjahres möglichen Übernahme als Mit-glied der Jugendfeuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres.

 

(3) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Jugendfeuerwehr über Absatz 1 hinaus

a) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr

b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als Angehöriger der Einsatzabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

(4) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann mit einer Frist von einem Monat zum Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

 

(5) Angehörige der Einsatzabteilung sind aus der Einsatzabteilung zu entlassen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr geeignet sind. Sie können in eine andere Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zu dieser Abteilung erfüllen.

 

(6) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:

1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

4. das Ansehen der Feuerwehr geschädigt hat,

5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

6. innerhalb oder außerhalb der Freiwilligen Feuerwehr durch Äußerungen oder tat-

sächliche Handlungen zu erkennen gibt, dass er die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht anerkennt.

 

(7) Über die Einleitung eines Verfahrens zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt das Ortskommando. Das Verwaltungsverfahren wird durch die Gemeinde Berne geführt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist dem Gemeindekommando und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde erlassen.

 

(8) Angehörige der Einsatzabteilung und Mitglieder der Kinder- oder Jugendfeuerwehr können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister bis zur Entscheidung über den Ausschluss suspendiert werden.

 

(9) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Angehörigen der Einsatzabteilung hat die Ortsfeuerwehr über die Gemeindebrandmeisterin oder den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Berne schriftlich anzuzeigen.

 

(10) lm Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

 

(11) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände nach Absatz 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde Berne den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

 

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Berne vom 16.10.2023 außer Kraft.

 

 

Berne, den 20. November 2025 

 

Hartmut Schierenstedt 

Bürgermeister

 

 

 

 

Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne

Herausgeber:

  • Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne

  • Erscheinungsdatum: 20.11.2025

Verantwortlich für den amtlichen Inhalt

  • Bürgermeister Hartmut Schierenstedt


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