Amtsblatt Nr. 12 - Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Berne
BERNER AMTSBLATT
elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
HERAUSGEBER: GEMEINDEVERWALTUNG BERNE

Nr. 12 - Februar 2026
Erscheinungstag: 16.02.2026
Gemeinde Berne
Der Bürgermeister
Berne, den 16.02.2026
Vergnügungssteuersatzung
der Gemeinde Berne
Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Ziffer 5,7 und § 111 Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), §§ 2 und 4 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.September 2022 (Nds. GVBl. S. 589 hat der Rat der Gemeinde Berne in seiner Sitzung am 27.01.2026 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Steuergegenstand
Die Gemeinde Berne erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gebiet der Gemeinde durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen, und karnevalistische Veranstaltungen;
Veranstaltungen von Schönheitstänzen (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledance), Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
Vorführungen von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) gekennzeichnet worden sind;
das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst:
die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i. GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen.
7- Catcher-, Ringkampf-, Boxkampf- und sonstige Kampfsportveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- oder gewerbsmäßig ausführen.
§ 2 Steuerbefreite Veranstaltungen
(1) Von der Steuer befreit sind:
1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht.
2. Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die
von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind oder
von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.
3. Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften, des öffentlichen Rechts oder ihre Organe, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben.
4. Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.
5. Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen.
6. Der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
7. Veranstaltungen die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden.
(2) Durch Vereine und Einrichtungen, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Zwecke verwirklichen, und bei Veranstaltungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist die Steuerfreiheit durch die Vorlage des Körperschaftssteuerfreistellungs-bescheides zu belegen.
§ 3 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Steuerschuldner ist bei Spielgeräten im Sinne von § 1 Nrn. 5 und 6 derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
(3) Steuerschuldner sind auch
1. der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte im Sinne von § 1 Nrn. 5 und 6 aufgestellt sind, wenn er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält;
2. der wirtschaftliche Eigentümer, der Spielgeräte im Sinne von § 1 Nrn. 5 und 6,
3. der Besitzer der Räume und Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG.
§ 4 Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
Kartensteuer,
Steuer nach der Veranstaltungsfläche,
Steuer nach der Roheinnahme,
Spielgerätesteuer,
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 bis 3 und 7 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig ist.
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 bis 3 und 7 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Kartensteuer nicht gegeben sind.
(4) Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach § 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4.
(5) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 erhoben.
§ -5 Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 mit Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem in § 1 Nrn. 5 und 6 genannten Aufstellorte.
(2) Die Steuerpflicht endet, bei Veranstaltungen nach § 1 Nr 1 bis 4 und 7 mit Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird.
§ 6 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf der Karte angegeben ist.
(2) Entgelt im Sinne Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bleiben außer Ansatz.
(3) Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 3 ist Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume, die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(4) Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 4) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage.
(5) Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 5) ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis des einzelnen Spielgerätes.
(6) Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld.
(7) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software, die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
§ 7 Steuersätze
(1) Bei der Kartensteuer und der Steuer nach der Roheinnahme betragt der Steuersatz
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 10 v. H.
2. bei Veranstaltungen nach § Nr. 2,3,7 20 v. H.
der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz
1. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 0,50 Euro
2. bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 1,00 Euro
3. in allen übrigen Fällen 0,50 Euro
pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche.
(3) Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und 7 beträgt der Steuersatz 25 v. H. des Einspielergebnisses.
(4) Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei
a) Geräten ohne Gewinnmöglichkeiten die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und f) 50,00 Euro
b) Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst c) und f) 25,00 Euro
c) Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort 900,00Euro
d) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können in Spielhallen 60,00 Euro
e) Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können nicht in Spielhallen 30,00 Euro
f) elektronischen multifunktionalen Bildschirmgräten ohne Gewinn-möglichkeit 10,00 Euro
g) Musikautomaten bei Aufstellung in Spielhallen 20,00 Euro
h) Musikautomaten bei Aufstellung nicht in Spielhallen 15,00 Euro
§ 8 Erhebungszeitraum
(1) Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
(2) Bei Geräten i. S. von § 1 Nrn. 5 und 6 ist Erhebungszeitraum der Kalender-monat.
(3) Die Gemeinde Berne kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen durch-führt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt.
§ 9 Entstehung der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze 1 und 3 mit Beginn der Veranstal-tung und im Falle des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
§ 10 Steuererklärung und Steuerfestsetzung
(1) Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Berne vorgeschriebenen Vordruck einzureichen.
(2) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. §§150, 168 AO. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Die Steueranmeldung im Sinne Absatzes 2 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte.
Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen.
Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren.
(4) Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben.
(5) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 bis 5 setzt die Gemeinde Berne die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest.
(6) Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde Berne die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann die Gemeinde Berne die Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.
§ 11 Fälligkeit
(1) In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 5 hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Gemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 12 Anzeige- und Aufbewahrungsfrist
(1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung.
(3) Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Apparates/Automaten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden.
(4) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nrn. 1 bis 3 und 7 bei der Gemeinde Berne spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet.
(5) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Gemeinde Berne eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend anerkennen.
(6) Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.
§ 13 Ausgabe von Eintrittskarten
(1) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern und Steuerstempel versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Steuerschuldner verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind dem Teilnehmer zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde Berne auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde Berne vor der Veranstaltung ein Muster der Eintrittskarten oder der sonstigen Ausweise vorzulegen, die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen. Die Karten bzw. Ausweise müssen durch die Gemeinde Berne genehmigt werden und mit einem Steuerstempel versehen sein.
(4) Über die ausgegebenen Karten bzw. Ausweise hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten sind grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung bei der Gemeinde Berne vorzulegen.
(5) Die Gemeinde Berne kann Ausnahmen von den Abs. 1-4 zulassen.
§ 14 Sicherheitsleistung
Die Gemeinde Berne ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) NKAG i. V. mit den §§ 241, 245 AO in Höhe der voraussichtlichen Steuerschulden zu verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. Eine festgesetzte Sicherheitsleistung ist mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides fällig.
§ 15 Steuerschätzung
Soweit die Gemeinde Berne die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gem. § 162 AO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Eine festgesetzte Steuerschätzung ist mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides fällig.
§ 16 Verspätungszuschlag
Gibt der Steuerschuldner seine Steuerklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, kommt die Erhebung eines Verspätungszuschlags gem. § 152 AO in Betracht. Ein festgesetzter Verspätungszuschlag ist mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides fällig.
§ 17 Steueraufsicht und Prüfungsvorschiften
(1) Die Gemeinde Berne ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.
(2) Die Gemeinde Berne ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff, der Abgabenordnung durchzuführen.
(3) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außen-prüfung dem von der Gemeinde Berne Beauftragten unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuer-ung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerks-ausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
§ 18 Datenverarbeitung
(1) Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Berne gem. §§ 3 Satz1, 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Berne erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden.
§19 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer
1. entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt;
2. entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt;
3. entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn anzeigt;
4. entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt;
5. entgegen § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bei Veranstaltungen, bei denen der Zutritt entgeltlich ist, keine Karten ausgibt oder diese vorab der Gemeinde Berne nicht zur Genehmigung vorgelegt hat;
6- entgegen § 17 Abs. 3 die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 28.11.2000 und die Satzung zur 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Berne vom 30.10.2001 außer Kraft.
Berne, 09.02.2026
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Schierenstedt
Bürgermeister
Impressum
Berner Amtsblatt – elektronisches Amtsblatt der Gemeinde Berne
Herausgeber:
Gemeinde Berne, Der Bürgermeister, Am Breithof 6, 27804 Berne
Erscheinungsdatum: 16.02.2026
Verantwortlich für den amtlichen Inhalt:
Bürgermeister Hartmut Schierenstedt
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